Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten – vorbehaltlich einer künftigen Änderung gemäss Ziff. 13 – für jede Rechtsbeziehung zwischen uns und unseren Kunden, auch wenn darauf nicht besonders Bezug genommen wird. Weitergehende Verpflichtungen übernehmen wir einzig durch ausdrückliche, schriftliche und stets auf den Einzelfall beschränkte Anerkennung.

Zu den vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen in Widerspruch stehende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie in jedem Fall vorgängig von uns schriftlich anerkannt worden sind.

 

2. Vertragsschluss und -änderung

Wir offerieren ausschliesslich freibleibend.

Jede Bestellung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns in der Form einer Auftragsbestätigung. Einzelangaben und/oder -regelungen in unseren Auftragsbestätigungen gehen den Allgemeinen Verkaufsbedingungen vor.

Jede nachträgliche Ergänzung oder Änderung des Auftrages durch den Kunden ist nur nach schriftlicher Bestätigung in der Form einer erneuten Auftragsbestätigung durch uns gültig und begründet eine Vertragsänderung, welche sich in veränderten Angebotspreisen und Lieferzeiten niederschlagen kann.

 

3. Preise und Zahlungsbedingungen

Alle bestätigten Preise basieren auf den am Tag der Bestätigung uns bekannten Markt-, Steuer- und Währungsverhältnissen. Wir behalten uns entsprechende Preiserhöhungen infolge einer Verschlechterung der Markt-, Steuer und Währungsverhältnisse bis zum Zeitpunkt der Auslieferung ausdrücklich vor. Alle unsere Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.

Unsere Preise verstehen sich, einschliesslich unserer Standardverpackungen, ab Werk Beromünster. Spezialverpackungen oder Verpackungen gemäss Wünschen des Kunden werden zu Selbstkosten in Rechnung gestellt. Verpackungen werden nicht zurückgenommen.

Fertigungsbedingte Mehrlieferungen, d.h. Lieferungen von zusätzlichen Stücken, die notwendigerweise bei der Herstellung entstehen, werden zusätzlich in Rechnung gestellt und sind vom Abnehmer zu akzeptieren. Die maximale fertigungsbedingte Mehrlieferung hängt von der bestellten Stückzahl pro Position ab und beträgt:

Bei Bestellmenge:

0-30 Stk.: Keine Mehrmenge
31-50 Stk.: maximal 2 Stk.
51-100 Stk.: maximal 3 Stk.
101-500 Stk.: maximal 5 Stk.
über 500 Stk.: maximal 10 Stk.

Unsere Rechnungen sind vom Kunden innert 30 Tagen ab Fakturadatum ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ist der Rechnungsbetrag nicht am letzten Tag der Zahlungsfrist bei uns eingegangen, tritt der Zahlungsverzug automatisch und ohne Inverzugsetzung ein. Danach stellen wir dem Kunden einen Verzugszins von 5% in Rechnung.

Der Kunde kann nicht wegen etwaiger Gegenansprüche seine Leistungen verweigern oder sie zurückbehalten sowie mit Gegenansprüchen verrechnen, es sei denn, diese sind von uns anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Bei Zahlungsverzug berechen wir Ihnen eine Administrations- und Mahngebühr von CHF 50,00.

 

4. Lieferfristen

Wir sind bestrebt, den terminlichen Wünschen unserer Kunden soweit wie möglich entgegenzukommen; wir können jedoch die Lieferfristen nicht garantieren; Lieferzeitangaben sind unverbindlich. Vertragsrücktritt, Inverzugsetzung oder Schadenersatzansprüche wegen Verzögerungen sind daher für den Kunden ausgeschlossen.

Der Beginn der Lieferfrist setzt die Klarstellung aller technischen Details durch den Kunden sowie gegebenenfalls richtige und rechtzeitige Selbstlieferung voraus. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern nicht besondere schriftliche Vereinbarungen hierüber getroffen werden.

Ist der Kunde uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungen im Rückstand, so sind wir berechtigt, Lieferungen nur gegen vorgängige Bezahlung oder Sicherstellung auszuführen.

 

5. Lieferverpflichtung/Höhere Gewalt

Als höhere Gewalt gelten alle von uns nicht beeinflussbaren Umstände, welche auf die Vertragserfüllung einwirken. Bei Vorliegen solcher Umstände verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer des Hindernisses. Wir sind aber auch berechtigt, Aufträge entschädigungslos ganz oder teilweise zu annullieren, wenn höhere Gewalt, sei es bei uns, bei unseren Lieferanten oder unterwegs, deren Erfüllung ganz oder teilweise verunmöglicht.

Wir sind in jedem Fall berechtigt, unsere Lieferverpflichtung durch Teillieferungen zu erfüllen.

Nutzen und Gefahr gehen auf den Kunden über, sobald die Verladung in unserem Werk auf LKWs oder ein sonstiges Transportmittel beendet ist oder – falls eine Versandanweisung des Kunden noch nicht vorliegt – sobald die Mitteilung der Versandbereitschaft an den Kunden gesandt wird.

 

6. Gewährleistung und Haftung

Bei bestimmungsgemässem Gebrauch unserer Produkte gewährleisten wir ausschliesslich die technischen Spezifikationen unserer Produkte, wie sie aus unseren Produktionsnormen ersichtlich sind.

Sämtliche Lieferungen sind nach Empfang unverzüglich zu kontrollieren. Allfällige Beanstandungen sind uns sofort telefonisch und mit schriftlicher Bestätigung innert 8 Tagen ab Empfang der Ware anzuzeigen. Nach Ablauf von 6 Monaten ab Empfang der Ware erlischt die Gewährleistung für versteckte Mängel in jedem Fall, auch wenn solche Mängel erst später entdeckt werden.

Nach Eingang der rechtzeitig erfolgten Mängelrüge behalten wir uns vor, den mitgeteilten Mangel bzw. Schaden durch eigene Mitarbeiter oder Experten unserer Wahl überprüfen zu lassen.

Anerkennen wir einen rechtzeitig gerügten Mangel, so verpflichten wir uns allein und ausschliesslich, den Mangel nach unserer Wahl durch Ersatzlieferung, Nachbesserung oder Gutschrift zu beheben, bzw. abzugelten.

Für Materialeigenschaften, Masshaltigkeit und Farbgebung sind unsere Qualitätsrichtlinien massgebend. Farbabweichungen stellen keinen Mangel dar, es sei denn, dass sie so gross sind, dass das Aussehen des daraus zu erstellenden Endproduktes erheblich und unzumutbar verschlechtert wird.

Änderungen in Bezug auf Materialzusammensetzung, Konstruktion, Modelle und Masse bleiben vorbehalten, sofern dadurch die vereinbarte Qualität keine Verschlechterung erfährt.

 

7. Gewährleistungs- und Haftungsausschluss

Jede über Ziff. 6 hinausgehende Gewährleistung oder Haftung wird ausdrücklich wegbedungen. Damit wird insbesondere jede Gewährleistung oder Haftung abgelehnt für Mängel oder Schäden, die auf unsachgemässe Lagerung, Transport oder Behandlung, auf Überbeanspruchung, unfachmännische Montage oder ungeeignete Verwendung zurückzuführen sind, sowie für Konstruktions-, Instruktions- und/oder Entwicklungsfehler, für jegliche Angaben, Äusserungen oder Stellungnahmen unseres Verkaufspersonals in Verkaufsgesprächen sowie für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die auf Fehler oder Mängel bzw. direkt oder indirekt auf die Verwendung unserer Ware zurückzuführen sind.

Für gewährleistungspflichtige Mängel schliessen wir jeden über eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung hinausgehenden Anspruch aus, insbesondere Wandelung, Minderung oder Schadenersatz für direkten oder indirekten, mittelbaren oder unmittelbaren Folgeschaden.

Werden die gewährleistungspflichtigen Mängel nicht innert den in Ziff. 6 Abs. 2 vereinbarten Prüfungs- und Rügefristen entdeckt und angezeigt, so gilt die Lieferung als genehmigt.

 

8. Werksgeschäfte/Sonderanfertigungen

Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen finden auf Werksgeschäfte und Sonderanfertigungen uneingeschränkte Anwendung.

Für Teile, die nach besonderen Vorschlägen, Entwürfen oder Zeichnungen des Kunden geliefert werden, beschränkt sich die Gewährleistung darauf, dass die Teile diesen Unterlagen entsprechend ausgeführt worden sind. Für die Eignung zu den vom Kunden gedachten oder anderen Verwendungszwecken wird keine Gewähr übernommen, soweit nicht besondere schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden. Wir empfehlen dem Kunden deshalb, Zeichnungen auf ihre Richtigkeit und allfällige Muster gründlich auf ihre Gebrauchseignung zu prüfen.

Formen und Werkzeuge bleiben unser Eigentum, auch wenn die Kosten ganz oder teilweise dem Kunden verrechnet werden. Die Bestätigung von Werksgeschäften und Sonderanfertigungen erfolgt immer auf der Basis unseres geschätzten Herstellungsaufwandes. Ergeben sich in der Herstellung unvorhergesehene, aber mit vertretbarem Aufwand zu lösende Schwierigkeiten, so sind wir berechtigt, den Mehraufwand dem Kunden in Rechnung zu stellen. Können jedoch solche Schwierigkeiten nicht mit vertretbarem Aufwand unsererseits gelöst werden, so haben wir das Recht, vom Vertrag entschädigungslos und gegen volle Vergütung der bisher geleisteten Arbeit und der Auslagen zurückzutreten.

Muster, die speziell angefertigt werden müssen, werden – auch wenn kein entsprechender Lieferauftrag erteilt wird – verrechnet.

 

9. Schutzrechte

Projektpläne, Projekte, Skizzen, Zeichnungen, Modelle, Marken, Know-how etc. bleiben unser Eigentum. Es ist nicht gestattet, diese ohne unsere vorgängige, ausdrückliche und schriftliche Genehmigung zu verwenden, zu reproduzieren oder Dritten mitzuteilen bzw. zugänglich zu machen.

Wenn wir Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder Vorlagen herstellen, die uns vom Kunden übergeben wurden, lehnen wir jede Verantwortung für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte und daraus entstehende Ansprüche ab.

 

10. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zum Kunden unser Eigentum. Der Kunde hat sich auf seine Kosten gegen Feuer und Diebstahl zu versichern.

 

11. Sicherheits- und Schutzbestimmungen

Die Einhaltung der jeweils anwendbaren Sicherheits- und Schutzvorschriften sowie die entsprechende Instruktion des Personals ist ausschliesslich Sache des Kunden.

Für die statische Tragfähigkeit von Metalldecken ist der Kunde allein verantwortlich.

 

12. Übertragung von Rechten und Pflichten auf Dritte

Der Kunde darf ohne unsere vorgängige, ausdrückliche und schriftliche Zustimmung keine Rechte und Pflichten aus den zwischen uns bestehenden Rechtsverhältnissen auf Dritte übertragen.

 

13. Änderung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen

Wir behalten uns die jederzeitige Änderung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen vor. Die Änderung wird dem Kunden schriftlich angezeigt und gilt ohne Widerspruch innert 14 Tagen als akzeptiert.

 

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Der Erfüllungsort und der Gerichtsstand befindet sich am Geschäftssitz unserer Firma. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an dessen Geschäftssitz zu belangen.

Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht.